Strafrechtliche Aspekte
Garantenstellung und Sorgfaltspflicht
Eine Garantenstellung nimmt eine Person ein,
welche die rechtliche Pflicht hat, für den Schutz
bestimmter Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum)
Dritter zu sorgen. Im Fall einer Lehrperson bezieht
sich die Pflicht darauf, dass sie alle Gefahren und
Schädigungen abzuwehren hat, die bestimmte
Rechtsgüter ihr anvertrauter Schülerinnen und
Schüler bedrohen. Diese Obhuts- oder
Schutzgarantenpflicht stellt an die Lehrperson weit
höhere Anforderungen als an sonstige
Drittpersonen.
Zivilrechtliche Aspekte
Haftung nach OR
„Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei
es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum
Ersatz verpflichtet“ (Art. 41 OR). Widerrechtlich würde
eine Lehrperson handeln, wenn sie ihrer Garantenpflicht
nicht oder nur ungenügend nachkäme. Als Schaden gilt
der tatsächliche Schaden, den der Geschädigte zu
beweisen hat, im Fall eines verletzten Schülers
beispielsweise die Heilungskosten.